Führen des Meistertitels

Führen Sie Ihren Meistertitel vor Ihrem Namen an
und lassen Sie ihn in Pass, Führerschein u.a. eintragen

Mit der Novelle zur Gewerbeordnung (BGBl. Nr. I 2020/65) werden ab 21. August 2020 alle Meister
und Meisterinnen berechtigt, den Titel “Meister” bzw. “Meisterin” (Kurzform “Mst.” bzw. “Mst.in, oder Mst.in”) vor dem Namen zu führen.
Der Titel darf in allen öffentlichen Urkunden eingetragen werden.

Warum soll der „Meistertitel“ vor dem Namen geführt werden?
Qualifikationen sollen sichtbar gemacht werden!
Mit dieser Qualifikationsbezeichnung zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie in Ihrem Beruf mit der
Meisterprüfung die höchste Qualifikation erworben haben.
Führen viele Meister und Meisterinnen ihren Titel vor dem Namen an, wird auch in der Öffentlichkeit deutlich:
Die Meisterausbildung ist jedenfalls gleich viel wert wie eine akademische Ausbildung!

Wer darf den „Meistertitel“ führen?
Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen den Meistertitel führen.
Dabei ist gleichgültig, wann die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde,
d.h. hat eine Person bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung, z.B. um die Jahrtausendwende, die Meisterprüfung abgelegt, steht ihr die neue Regelung rückwirkend zur Verfügung.
Die positiv abgelegte Meisterprüfung wird mit dem Meisterprüfungszeugnis belegt.
Nicht berechtigt sind Personen, die keine Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung abgelegt haben, sondern eine andere Ausbildung absolviert haben, wie z.B. Küchenmeister, Werkmeister udgl.

Gilt die Regelung auch für Personen mit Befähigungsprüfung?
Nein, dafür ist noch keine gesetzliche Regelung geschaffen worden, die Befähigten
das Führen eines Titels vor dem Namen erlaubt.

Muss ich den „Meistertitel“ beantragen?
Eine eigene Anmeldung ist nicht erforderlich!
Wenn Sie eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, steht Ihnen das Recht zur Führung
des Meistertitels direkt aufgrund der Gewerbeordnung zu.
Sie prüfen eigenständig, ob Sie den Meistertitel führen dürfen.

Wie erfolgt die Eintragung in amtliche Urkunden (wie z.B. Reisepass, Führerschein, etc.)?
Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses
bzw. Ihres Meisterbriefs bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.).

Mit welchen Konsequenzen habe ich beim unberechtigten Verwenden des „Meistertitels“ zu rechnen?
Die Strafbestimmung für Verwaltungsübertretungen ist im § 368 Gewerbeordnung 1994 geregelt.
Die Strafhöhe geht bis 1.090 Euro.
Die zuständige Behörde ist die Gewerbebehörde.
Zusätzlich können Ansprüche nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) geprüft werden.

Ab wann gilt die Regelung?
Ab 21. August 2020 dürfen Absolventen und Absolventinnen einer Meisterprüfung die Eintragung
ihres Meistertitels in öffentliche Urkunden verlangen.

Wie darf der Meistertitel geführt werden?
Hier finden Sie alle Informationen

Bildnachweis:
(C) wwwebmeister/Fotolia

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