In Zusammenarbeit der Berufsgruppe Kälte- und Klimatechnik und des ÖKKV stellen wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
- Inhaltsverzeichnis über folgende Informationen vom 10.04.2022
- Information 41f – Die Zusammensetzung von A1- und A2L-Kältemittel-Gemischen
Anmerkungen:
- Es ist von Bedeutung, ob Stoffe dem Anhang I (=per Definition HFC’s) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zuzuordnen sind
- Oder ob diese andere Kältemittel, gemäß Anhang II (=z.B. HFO’s) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind
- Oder ob diese natürliche Kältemittel sind
- Kältemittel-Gemische mit Stoffen des Anhang I sind letztlich wie Stoffe des Anhang I zu behandeln
- Inhaltsverzeichnis über folgende Informationen vom 05.04.2022
- Information 46a-3 – „Zur Produktnorm IEC 60335-2-40 PRV, Stand März 2022, vorrangig für A2L-Kältemittel, erklärende Zusammenfassungen zur elektrotechnischen Sicherheit, Su cm/s & max. zul. Ø deff mm & max. Le kVA.“
- Information 46c-0 – Zusammenfassende Erläuterungen „Information Nr. 46g-1, Nr. 46d-2 und Nr. 46a-3 über die Produktnorm IEC 60335-2-40 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-40: „Besondere Anforderungen für elektrisch betriebene Wärmepumpen, Klimageräte und Raumluft-Entfeuchter“ aktueller Stand : IEC 60335-2-40 PRV mit der Implementierung der A2L-Kältemitteln.“
- Information 46d-2 – „Formelübersicht zur Produktnorm IEC 60335-2-40 PRV, Stand März 2022, vorrangig für A2L-Kältemittel und für Singlesplit-Anlagen, Multisplit-Anlagen, VRF / VRF-Anlagen und für Wärmepumpen.“
- Information 46g-1 – „Excel-Berechnungen zu A1+A2L+A3-KM-Füllmengen-Grenzwerte.“
Anmerkungen:
Die aktuell vorliegende IEC 60335-2-40 PRV, Stand März 2022, stellt bezüglich der A2L-Kältemittelfüllmengen eine deutliche Liberalisierung gegenüber der vorherigen IEC 60335-2-40 RLV vom Jänner 2018 dar.
Da keine Norm in sich und zu anderen völlig konsistent ist, müssen die Zusammenhänge zur Erreichung des Schutzzieles fachgerecht angewendet werden.
Nachsatz:
Eine öffentlich zugängliche und käuflich erhältliche internationale Norm ist unabhängig von der Sprache (= Englisch) als Stand der Technik zu betrachten. Umso mehr als die ÖNORM EN 378 Teil 1 vom 01.12.2020 im Abschnitt 6 eindeutig festlegt, dass die gegenständlich Produktnorm in Bezug auf die maximal zulässigen Kältemittel-Füllmengen vorrangig ist.
An den Zahlen und an der dargestellten „Mathematik“ ändert sich bei dieser IEC-Fassung nichts mehr.
Zusatz:
Die aktuelle IEC 60335-2-40 PRV, Stand Mai 2022, ist öffentlich zugänglich
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 14.02.2022
- Information Nr. 36k – Für die neuen GWP-reduzierten Kältemittel, mittels ASHRAE 34-2019, berechneten Kältemittel-Grenzwerte der Sicherheitsklassen A1, A2L, B2L und A3, welche im Geltungsbereich KAV § 12.(1) für Räume mit Personenaufenthalt und im Haushaltsbereich anzuwenden + Und die Darstellung des Einflusses der Seehöhe (geodätische Höhe) und der Temperatur auf die Kältemittel-Grenzwerte
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 03.02.2022
- Information Nr. 33o – Informative Zusammenfassung von Kältemittel-Alternativen
Anmerkung :
In der Information Nr. 33o wurde z.B. das A1-Kältemittel R-471A mit einem AR4-GWP = 146 eingetragen.
R-471A hat eine noch geringere volumetrische Kälteleistung als R-515B und die Drucklage ist relativ gering :
Bubble Point -16,9°C
Dew Point -13,8°C
Damit ist R-471A kein universelles NK-Kältemittel.
Umstellungen von R-134a auf R-471A erscheinen wegen der noch geringeren volumetrischen Kälteleistung als R-515B, als noch schwieriger.
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 09.12.2021
- Information 34g – Die gleichwertigen Aufstellungs-Gefahrenpotentiale bei Einhaltung der Kältemittel-Füllmengen-Bagatell-Grenze “m1” für Kältemittel der Sicherheitsklasse A2L und A3
Anmerkung :
In der aktuellen Entwurfsfassung der EN 378, Teil 1, werden die Bagatell-Grenzen nicht mehr so verklausuliert wie bis her in der ÖNORM EN 378-1 aus 2017 und 2020, sondern viel direkter formuliert :
Für Kältemittel der Brennbarkeitsklasse 2L gibt es keine Raumvolumenbeschränkungen für Kältemittelfüllmengen kleiner oder gleich m1 × 1,5
Für Kältemittel der Brennbarkeitsklasse 2 und 3 gibt es keine Raumvolumenbeschränkungen für Kältemittelfüllmengen kleiner oder gleich m1.
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 27.11.2021
- Information Nr. 68 über die “Kältemittel-Brennbarkeitsklasse 2L ist per internationaler Definition nicht “2” und nicht “3”.”
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 22.11.2021
- Inhaltsverzeichnis über die Nachrichten vom 22.11.2021
- VDE Information Blitzschutz
- Information Nr. 67 – Zur Übersicht: Beispielhafte Berechnungen zur ÖVE/ÖNORM EN 62305-3, Excel-Berechnung
- Erklärungen zur Blitzschutzklasse
Einleitung:
Gemäß § 150 Absatz (9) Gewerbeordnung sind Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) .. unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
In Ausübung des bestehenden Nebenrechts, ist der Anschluss der Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage an den bestehenden Potentialausgleich und an dem Blitzschutz durchaus angemessen.
Dies gilt besonders für Nachrüstungen von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen und Geräte in bestehende Potentialausgleich- und Blitzschutzsysteme.
Dafür sind fachkundige Kenntnisse zur Beurteilung der vorhandenen Situation und der dafür erforderlichen Notwendigkeiten erforderlich.
Nachstehendes und anliegendes soll anregend der fachkundigen Umsetzung dienen um Gelerntes neuerlich in Erinnerung zu bringen und zu vertiefen.
Zur Sache:
In der Anlage übersenden wir Ihnen anregend die VDE Information Blitzschutz die unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerk, BIV, entstanden ist.
Diese Information stützt sich inhaltlich vorrangig auf die DIN bzw. ÖVE/ÖNORM EN 62305-3.
Zum Thema “Blitzschutz” ist zu erklären:
In Österreich sind die Belange des Blitzschutzes durch die Elektrotechnikverordnung 2020 i.d.g.F., ETV 2020, geregelt.
Die Fassung der ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 und die ÖVE/ÖNORM EN 62305-4 je vom 01.07.2012 sind in der ETV 2020 gemäß § 2 Absatz 2 und 3 kundgemacht.
Im Besonderen ist zu verweisen auf die Anordnung und Ausführung von Fangeinrichtungen unter Verwendung…
– des Schutzwinkelverfahrens,
– des Blitzkugelverfahrens oder
– des Maschenverfahrens.
Die aktuellen Fassungen der ÖVE/ÖNORM EN 62305 sind :
– ÖVE/ÖNORM EN 62305-1, Blitzschutz – Teil 1: vom 01.07.2021, Allgemeine Grundsätze (IEC 62305-1:2010, modifiziert) (englische Fassung)
– ÖVE/ÖNORM EN 62305-2, Blitzschutz – Teil 2: vom 01.06.2013, Risiko-Management (IEC 62305-2:2010, modifiziert) (englische Fassung)
– ÖVE/ÖNORM EN 62305-3, Blitzschutz – Teil 3: vom 01.07.2021, Schutz von baulichen Anlagen und Personen (IEC 62305-3:2010, modifiziert) (englische Fassung)
– ÖVE/ÖNORM EN 62305-4, Blitzschutz – Teil 4: vom 01.07.2021, Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen (IEC 62305-4:2010, modifiziert) (englische Fassung)
Zur Information Nr. 67 – Zur Übersicht: beispielhafte Berechnungen zur ÖVE/ÖNORM EN 62305-3″ :
Die anliegende VDE Information “Blitzschutz” wirft am ersten Blick mögliche Fragen auf über die zutreffende Blitzschutzklasse, die realen Zahlengrößen des zugehörigen Blitzkugel-Durchmessers, der zu verwendenden Maschenweite, des erforderlichen Trennabstandes s und der Eindringtiefe p der Blitzkugel zwischen 2 Fangeinrichtungen.
Die Information Nr. 67 Seite 1+2 soll durch realitätsnahe Eingaben dazu dienen, diese Fragen anschaulich zu beantworten.
Resümee :
Bevor vertiefte Analysen angestellt werden, ob Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen und Geräte durch vorhandene Blitzschutzsysteme ausreichend geschützt werden, ist es zielgerichteter und haftungssicherer a priori Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen und Geräte in den vorhandenen Potentialausgleich und in das vorhandene Blitzschutzsystem fachgerecht einzubinden.
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 28.10.2021
- Aktualisierung der Information Nr. 12d vom 27.10.2021 über “Welche Kältemittel werden in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16.04.2014 und 447. Verordnung österr. Industriegasverordnung, i.d. Fassung BGBl. II Nr. 234/2021 geregelt?”
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 20.10.2021
- Überarbeitung der Information Nr. 14f
“Zusammenfassung über die Inspektion von Klimaanlagen in den jeweiligen Bundesländern zur Umsetzung der Artikel 15 und 16 der “Gebäude”-Richtlinie. Stand 19.10.2021
der schrittweise Übergang in Österreich von der Gebäude-RICHTLINIE 2010/31/EU vom 19.05.2010 “12kW” auf die Gebäude-RICHTLINIE (EU) 2018/844 vom 30.05.2018 “70kW”.”
Die Anlage 1 gilt für die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.
Die Österreichische Landesverordnungen welche “12 kW” entsprechen und per 19.10.2020 noch nicht novelliert waren bzw. wurden, sind jene aus ….
- Burgenland
- Tirol
- Wien
Die Anlage 2 gilt für regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW.
Die Österreichische Landesverordnungen welche “70 kW” entsprechen und novelliert wurden, sind jene aus ….
- Kärnten
- Niederösterreich
- Oberösterreich
- Salzburg
- Steiermark
- Vorarlberg
Anmerkung :
Die Information Nr. 15 entfällt und wurde im Wesentlichen durch die Anlagen 1+2 ersetzt.
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 15.10.2021
- (EU) Verordnung Nr. 517-2014, Anhang III
- Im Besonderen weisen wir auf die anliegenden Absätze 11. und 13. hin, die explizit Verbote ab dem 01.01.2022 beinhalten.
Im Artikel 2 “Begriffsbestimmungen” der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 finden Sie nachstehende Definitionen zu : - Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen)
- Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1.500 verwendet werden dürfen.
Absatz (10) “Inverkehrbringen” die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union;
Absatz (11) “hermetisch geschlossene Einrichtung” eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben;
Absatz (32) “gewerbliche Verwendung” die Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie;
Absatz (37) “mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen” Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind;
Absatz (38) “primärer Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen” den Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, so dass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt;
Anmerkung :
Die obigen Formulierungen sind wörtlich zu verstehen. Es ist so, wie es in der Verordnung geschrieben steht. Wenn es nicht so in der Verordnung geschrieben steht, dann ist es auch nicht so. Umdeutungen jeglicher Art sind nicht zielführend.
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 07.08.2021
- die Aktualisierung der Information Nr. 36j über “Für die neuen GWP-reduzierten Kältemittel, mittels ASHRAE 34-2019, berechneten Kältemittel-Grenzwerte der Sicherheitsklassen A1, A2L, B2L und A3, welche im Geltungsbereich KAV § 12.(1) für Räume mit Personenaufenthalt und im Haushaltsbereich anzuwenden sind. Die Darstellung des Einflusses der Seehöhe (geodätische Höhe) und der Temperatur auf die Kältemittel-Grenzwerte.
- die Aktualisierung der Information Nr. 41e über “Die Zusammensetzung von A1- und A2L-Kältemittel-Gemischen.”
- die Information Nr. 66 vom 06.08.2021 über den “Temperatur-Glide von Kältemitteln, der Unterschied zwischen den Tabellenangaben z.B. gemäß EN 378-1 (EN 378-5) und dem realen Temperatur-Glide bei Betriebsbedingen.”
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 07.08.2021
- die Aktualisierung der Information Nr. 9g über die “Anwendung des § 12.(1) der Kälteanlagenverordnung bzw. praktische Anwendung der Formel “praktischer Grenzwert kg/m³ x freies Raumvolumen m³ = maximales Kältemittel-Füllgewicht kg” nach Informationen Nr. 36i und Nr. 46b-0, Nr. 46f-1, Nr. 46c-2, Nr. 46-3 bzw. welche rechtlichen Anforderungen sind bei Anlagen mit direkter Kühlung mit fluorierten Kohlenwasserstoffen, bei der Neuinstallation und bei der Kältemittelumstellung zu beachten ?”.
- die Aktualisierung der Information Nr. 27c über “Die Geltungs- und Anwendungsreihenfolge von Kesselgesetz vom 24.04.1992 (= Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen) in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 161/2015, Duale Druckgeräteverordnung, DDGV, vom 09.03.2016 mit den angeschlossenen Leitlinien, Kälteanlagenverordnung, KAV, in der Fassung der ASchG-Novellierung 1994 und ÖNORM EN 14276, Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen, Teil 1, Behälter ― Allgemeine Anforderungen vom 01.07.2020, Teil 2, Rohrleitungen ― Allgemeine Anforderungen vom 01.07.2020.”
- die Aktualisierung der Information Nr. 33n über “Informative Zusammenfassung von Kältemittel-Alternativen.”
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 03.04.2021,
- die Überarbeitung der Information Nr. 14e vom 03.04.2021, „Zusammenfassung über die Inspektion von Klimaanlagen in den jeweiligen Bundesländern zur Umsetzung der Artikel 15 und 16 der „Gebäude“-Richtlinie. Stand 02.04.2021, der schrittweise Übergang in Österreich von der Gebäude-RICHTLINIE 2010/31/EU vom 19.05.2010 „12kW“ auf die Gebäude-RICHTLINIE (EU) 2018/844 vom 30.05.2018 „70kW“.“
- Anlage 1, „ALT-12 kW“ zur Information Nr. 14e
- Anlage 2, „NEU-70 kW“ zur Information Nr. 14e
Die Anlage 1 gilt für die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.
Die Österreichische Landesverordnungen welche „12 kW“ entsprechen und per 02.04.2020 noch nicht novelliert waren bzw. wurden, sind jene aus ….
- Burgenland
- Niederösterreich
- Salzburg
- Steiermark
- Tirol
- Wien
Die Anlage 2 gilt für regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW.
Die Österreichische Landesverordnungen welche „70 kW“ entsprechen und novelliert wurden, sind jene aus
- Kärnten
- Oberösterreich
- Vorarlberg
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 24.06.2020
- Information Nr. 14d vom 24.06.2020: “Zusammenfassung über die Inspektion von Klimaanlagen in den jeweiligen Bundesländern zur Umsetzung der Artikel 15 + 16 der neuen Gebäuderichtlinie
- Information Nr. 15d vom 24.06.2020: Kurzübersicht über die zeitlichen Intervalle und die Prüfinhalte zur Inspektion von Klimaanlagen in den jeweiligen Bundesländern zur Umsetzung der Artikel 15 + 16 der neuen Gebäuderichtlinie”
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 23.06.2020
- Information Nr. 3k vom 23.06.2020: “Das Kategorisieren nach DDGV und DGÜW-V”
- Information Nr. 9f vom 23.06.2020: “Welche rechtlichen Anforderungen sind bei Anlagen mit direkter Kühlung, bei der Neuinstallation und bei der Kältemittelumstellung zu beachten?
- Information 41d vom 23.06.2020: “Zusammensetzung von A1- und A2L-Kältemittel-Gemischen”
- Inhaltsverzeichnis über die Informationen vom 12.06.2020
- Information Nr. 34f vom 10.06.2020: “Die gleichwertigen Aufstellungs-Gefährdungspotentiale bei Einhaltung der Kältemittel-Füllmengen-Bagatell-Grenze “m1” für Kältemittel aus der Sicherheitsklasse A2L und A3
- Information Nr. 36i-0 bis Nr 36i-3 vom 10.06.2020: “Für die neuen GWP-reduzierten Kältemittel, mittels ASHRAE 34-2019, berechneten Kältemittel-Grenzwerte der Sicherheitsklassen A1, A2L, B2L und A3, welche im Geltungsbereich KAV § 12.(1) für Räume mit Personenaufenthalt und im Haushaltsbereich anzuwenden sind”, sowie “die Darstellung des Einflusses der Seehöhe (geodätische Höhe) und der Temperatur auf dei Kältemittel-Grenzwerte”
- Information Nr. 62-0 bis 62-2 vom 11.06.2020: “Einfach zum Nachdenken, anregende Auslegungsvergleiche zu “Gilde”-Kältemitteln zwischen R-404A, R-454C und R-455A”
- Inhaltsverzeichnis 04/2020
- Information 32c – Informationen über die OIB-Richtlinien 2019 vom 16.04.2020
- Information 33I _ 30.12.2019 – Informative Zusammenfassun von Kältemittel-Alternativen
Hinweis 13.10.2020 : Bitte aktualisieren Sie alle Ihre Lieferantenprogramme.
Bitzer hat neu seine Auslegungssoftware um das A1-Kältemittel R-515B erweitert.
Somit können Sie aktuell, vergleichende Verdichterauslegungen mit den Kältemitteln R-134a, AR5 GWP = 1.300, R-513A, AR5 GWP = 573 und R-515B, AR5 GWP = 299, durchführen.
- Information 36h-0 – 36h-3 _ 30.12.2019
- Information 42c _ 30.12.2019
- Information 50b-0 – 30.12.2019
- Information 50b-1 _ 02.01.2020
- Information 50b-2 _ 02.01.2020
- Information 50b-3 _ 02.01.2020
- Information 61 – Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen – 28.04.2020
Anmerkung:
Für den möglichen A1-R-410A Ersatz = R-466A, welcher 2020 kommerzialisiert werden soll, wurde der geringe praktische Grenzwert = 0,099 kg/m³ eingetragen.
Interessant ist die Ankündigung von Honeywell, das A1-Kältemittel R-515B in 2020 auf den Markt zu bringen.
R-515B, mit einem GWP = 293 ist eine A1-Alternative zum A2L R-1234ze(E). R-515B ist nicht nur eine A1-Variante für Turboverdichter.
Sondern lässt sich auch sehr gut mit Kolbenverdichtern für NK + Klima verwenden und ist deshalb interessant, da sich beispielsweise bei Nachrüstung von FU’s bei den vorhandenen Verdichtern, eine deutlich GWP-reduzierte A1-Umrüstung von Bestandsanlagen mit ca. 9% Anlagen-Minderleistung ohne weiterer großer Veränderungen bei Verdampfern, Kondensatoren und Rohrleitungen bewerkstelligen lässt.
– die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 vom 11.03.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369
im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
– die Verordnung (EU) 2019/2024 vom 01.10.2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG.
Die Verordnung (EU) 2019/2024 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 beschreiben im Wesentlichen die Anforderungen und Kennzeichnungspflichten an folgende Produkte :
- steckerfertige Kühlmöbel oder Kühlvitrinen,
- Getränkekühler,
- Eiscreme-Gefrierschränke,
- Verkaufsautomaten und
- Eiscreme-Gefrierschränke.
– Seite 7+8 ver VO (EU) 2019/521 vom 27.03.2019
Den vollständigen Verordnungs-Text finden Sie unter ….
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R0521
Dazu ist zu bemerken :
- Erscheinen der Verordnung (EU) 2019/521 = 27.03.2019
- Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Zwingend umzusetzen ist die Verordnung am 17.10.2020
Das heißt, die Sicherheitsdatenblätter für die A2L-Kältemittel müssen spätestens am 17.10.2020 den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/521 entsprechen.
In der Information Nr. 43a wurde auf der Seite 3 angekündigt : Auf Grund der Beschlussfassung im Dezember 2016 erfolgte der Vollzug der Änderung der alten Ex-Einstufungs-Kategorie 1 in die neuen Ex-Einstufung-Kategorien 1A und 1B.
- Die A2L-Kältemittel werden in der neuen Ex-Einstufung-Kategorie 1B = „Entzündbare Gase“ eingereiht.
- Ausgenommen davon ist das Kältemittel R-1234ze(E), welches gemäß CLP-V immer als NICHT entzündbares Gas eingestuft war und ist.
Siehe anliegende Seite 7+8 :
Für die A2L-Kältemittel gilt nunmehr der Gefahrenhinweis H221 = „Entzündbares Gas“ und nicht mehr H220 = „Extrem entzündbares Gas“ (H220 gilt z.B. für R-290)
Bei Verwendung von zutreffenden A2L-Kältemittel fordern Sie umgehend von Ihrem Kältemittellieferanten das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) 2019/521, mit dem Gefahrenhinweis H221 an.