Um Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Meisterprüfung abgelegt hat, die Möglichkeit zu bieten, sich auch im Außenauftritt abzuheben, wurde auf Anregung der WKO vom Wirtschaftsministerium die Möglichkeit geschaffen, sich über Gütesiegel auszuzeichnen.
Gewerbetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtl. Geschäftsführer die Meisterprüfung für Handwerke erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte “Meister”, “Meisterbetrieb” ider Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Diese Betriebe dürfen auch im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als “Meisterbetrieb” kennzeichnenges Gütesiegel verwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel “Meisterbetrieb” (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2019 vom 29.09.2019, festgelegt.
Das Gütesiegel “Meisterbetrieb” darf nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Das Gütesiegel “Meisterbetrieb” gilt für alle Handwerke, für die eine Meisterprüfung vorgesehen ist, z.B. Kälte- und Klimatechnik. (aktuelle Meisterprüfungen finden Sie hier)
Dieses Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt und mit dem kreisförmigen Schriftzug Meisterbetrieb umrahmt.