USt.-Betrugsbekämpfungsverordnung

Umkehr der Steuerschuld für die Lieferungen bestimmter Produkte zwischen Unternehmen – Metallverarbeitende Betriebe betroffen –
GILT AB 1.1.2014

Äußerst kurzfristig und ohne auf die Bedenken der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen, vor allem was die kurze Umsetzungsfrist betrifft, wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine neue Verordnung zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug herausgegeben, die v.a. für metallverarbeitende Betriebe, die von Metallhändlern bestimmte Materialien (Metalle) beziehen, sehr wichtig ist und unbedingt beachtet werden muss. Trotz massivster Interventionen seitens der WKÖ konnte diese kurzfristige Inkraftsetzung nicht verhindert werden, ein diesbezügliches Ersuchen um Verschiebung der Frist ist derzeit noch anhängig. Falls sich hier etwas ändern sollte, werden wir umgehend informieren.

Details zur neuen Verordnung:

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Unternehmer, der die Leistung erbringt. Er muss die Umsatzsteuer für seine Leistungen an das Finanzamt selbst abführen. Der Leistungsempfänger kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Ab 1.1.2014 ist jedoch bei bestimmten Metallen (siehe beiliegende Liste) ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (=metallverarbeitender Betrieb, der Material von seinem Händler geliefert bekommt) vorgesehen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht wie im Regelfall vom Leistungserbringer (Lieferant der von der Verordnung erfassten Metalle) an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

NEU: Der Leistungsempfänger (metallverarbeitender Betrieb) muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer SELBST BERECHNEN und abführen bzw. in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen und die Vorsteuer geltend machen.

Die genauen Interpretationen, vor allem, was die diversen in der Praxis auftretenden Anwendungsfälle betrifft, sind derzeit trotz intensiver Recherchen noch nicht verfügbar.

Auf Basis der derzeit vorhandenen Unterlagen und Auskünfte haben wir in dem Merkblatt der Bundesinnungsgruppe Metall-Elektro-Sanitär-Kfz die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Eine unverbindliche Liste der von der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung ( BGBl II 369/2013 ) erfassten Metalle (§2 Ziffer 4) finden Sie hier .

Downloads

B- (mechatronik.at)

59b7a66a4634f59b7a6ca716e7.pdf (mechatronik.at)

59b7a66a4634f59b7a6d22bf9c.pdf (mechatronik.at)

Scroll to Top